Wann ist eine Scheidung möglich ?

Grundsätzlich sind vier Fälle zu unterscheiden:

Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres (Härtefallscheidung)

Einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennung

Streitige Scheidung nach einem Jahr Trennung

• Scheidung nach drei Jahren Trennung

Die Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres ist sehr selten und wird nur dann ausnahmsweise ausgesprochen, wenn besondere Gründe in der Person oder dem Verhalten eines Ehegatten vorliegen, die die Fortsetzung der Ehe dem anderen Ehegatten unzumutbar machen. Dabei müssen Gründe vorliegen, die über die allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen zwischen den Eheleuten weit hinausgehen. Gründe, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen sind zum Beispiel Gewaltanwendung, sexueller Missbrauch o.ä. Eine einverständliche Scheidung nach Ablauf des ersten Trennungsjahres ist der Regelfall. Dabei ist entscheidend, dass die Ehegatten mindestens seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Bei einer einverständlichen Scheidung müssen entweder außergerichtlich oder durch das Gericht ver-schiedene Angelegenheiten geregelt werden. Je mehr die Ehegatten in der Lage sind, sich einverständlich außerhalb des Gerichts über diese Sachen zu einigen, umso schneller geht nachher die Scheidung.

Bei einer streitigen Scheidung stellt einer der Ehegatten den Scheidungsantrag, während der andere Ehegatte aus bestimmten Gründen nicht geschieden werden will. Hierbei muss der scheidungswillige Ehegatte beweisen, dass er oder sie bereits ein Jahr vom anderen Ehegatten getrennt lebt und er oder sie die eheliche Lebensgemeinschaft auf keinen Fall wieder aufnehmen wird. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe in jedem Fall gescheitert ist. Die Gründe für das Scheitern spielen keine Rolle mehr. Es muss also nur nachgewiesen werden, dass die Eheleute wirklich drei Jahre getrennt leben, damit die Scheidung ausgesprochen werden kann. Bedenken Sie, dass vom Scheidungsantrag bis zum Ausspruch der Scheidung mindestens zwei Monate vergehen. Sie können also auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung durch mich beantragen.

Bei einer streitigen Scheidung stellt einer der Ehegatten den Scheidungsantrag, während der andere Ehegatte aus bestimmten Gründen nicht geschieden werden will. Hierbei muss der scheidungswillige Ehegatte beweisen, dass er oder sie bereits ein Jahr vom anderen Ehegatten getrennt lebt und er oder sie die eheliche Lebensgemeinschaft auf keinen Fall wieder aufnehmen wird.
Spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe in jedem Fall gescheitert ist. Die Gründe für das Scheitern spielen keine Rolle mehr. Es muss also nur nachgewiesen werden, dass die Eheleute wirklich drei Jahre getrennt leben, damit die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Bedenken Sie, dass vom Scheidungsantrag bis zum Ausspruch der Scheidung mindestens zwei Monate vergehen. Sie können also auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung durch mich beantragen.

Kostenersparnis
Durch eine einvernehmliche Scheidung können Sie die Kosten deutlich reduzieren.

Wie gehe ich vor?
Nur ein Ehepartner beauftragt einen Rechtsanwalt, welcher den Scheidungsantrag bei Gericht stellt. Der andere Ehepartner wird dann vom Gericht über den Scheidungsantrag informiert und braucht diesem nur zuzustimmen, ohne selbst einen Anwalt einzuschalten.Auf diese Weise werden die Rechtsanwaltskosten für einen weiteren Rechtsanwalt eingespart.

Wann ist dies möglich?
Eine Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt ist möglich, wenn die Ehepartner sich über folgende Sachen einig sind:

  • Elterliche Sorge , Umgangsrecht, Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt, Ehewohnung, Hausrat
  • Zugewinnausgleich

Kosten einer Scheidung -Welche Kosten kommen bei einer Scheidung auf mich zu?
Die Kosten sind in der Rechtsanwaltsvergütungsordnung festgelegt.Sie bestehen grundsätzlich aus den Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Normalerweise braucht jeder Ehegatte seinen eigenen Anwalt. Wenn Sie sich jedoch über alle Fragen einig sind reicht es aus, wenn lediglich ein Anwalt beauftragt wird. In diesem Falle entstehen die Rechtsanwaltsgebühren nur einmal.

Streitwert:
Die Kosten richten sich immer nach dem Streitwert. Dieser wird bei einer einfachen Scheidung folgendermaßen ermittelt:

  1. Drei Monats-Netto-Einkommen der Ehefrau
  2. Drei Monats-Netto-Einkommen des Ehemannes
  3. Pauschale für den Versorgungsausgleich, wenn dieser durchgeführt wird – für jedes Anrecht 10 % des Streitwertes der Scheidung, mind. 1.000 Euro.

Wenn einer der Ehepartner kein Einkommen bezieht, so werden sechs Monats-Netto-Einkommen des erwerbstätigen Ehepartners als Streitwert zugrunde gelegt, zuzüglich der Pauschale für den Versorgungsausgleich, wenn dieser durchgeführt wird. Soll eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden oder ist eine konkrete Regelung über Ehegatten- / Kindesunterhalt, Sorgerecht, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn erforderlich, so erhöht sich der Streitwert entsprechend.

Versorgungsausgleich:
Durch den Versorgungsausgleich sollen die in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche gerecht auf die Ehegatten verteilt werden. Der Versorgungs-ausgleich wird üblicherweise von Amtswegen durchgeführt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich notariell auszuschließen. Ein Ausschluss kommt ebenfalls bei kurzer Ehedauer in Betracht.

Prozesskostenhilfe  Sollten beide Ehegatten über ein nur geringes Einkommen verfügen, welches ca. 1000,- Euro nicht übersteigt, so ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht zu ziehen. Weiteres hierzu können Sie unter Online- Scheidung nachlesen.

Rechtsanwaltsvergütung (2,5 -fache Gebühr)
Bei Zugrundelegung des Streitwertes als Gegenstandswert für eine einfache Scheidung ergibt sich anhand folgender Tabelle eine Gebühr.Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes fällt eine 2,5 -fache Gebühr zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.Sie müssen also die aus der Tabelle zu erlesende Gebühr mit 2,5 multiplizieren +20,- € zzgl. 19% MWSt. Die neue Rechtsanwaltsgebührentabelle ab 01.01.2021 (2. KostMoG 2013) Gebührentabelle gemäß ( § 13 RVG Anlage 2 (zu §13 Abs. 1)

Gerichtskosten (2-fache Gebühren)

Aus der folgenden Tabelle können Sie bei Zugrundelegung des oben ermittelten Sreitwertes eine Gebühr ablesen. Die Gerichtskosten für eine Scheidung betragen 2-fache Gebühren. Die ermittelte Gebühr wird somit mit 2 multipliziert. Die neue Gerichtskostentabelle (2. KostMoG 2020) Gebührentabelle gemäß §34 GKG Anlage 2 (zu § 34) Streitwert:

Wenn Sie Fragen zu den voraussichtlichen Kosten für Ihre Scheidung haben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.