Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist einer Ehe gleichzusetzten. Es ist daher erforderlich, bei einer endgültigen Trennung die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor Gericht durchzuführen. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist einer Scheidung sehr ähnlich. Es gelten die gleichen Voraussetzungen.
Wann ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich?
Grundsätzlich sind vier Fälle zu unterscheiden:
• Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor Ablauf des ersten Trennungsjahres (Härtefall)
• Einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einem Jahr Trennung
• Streitige Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einem Jahr Trennung
• Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach drei Jahren Trennung
Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich bedeutet, dass für den Zeitraum der eingetragenen Lebenspartnerschaft die erwirtschaftete Rente unter den Lebenspartnern gerecht aufgeteilt wird. Für alle Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 geschlossen worden sind, ist ein Versorgungsausgleich nicht vorgesehen. Danach wird ein Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden z.B. bei kurzer Ehedauer oder durch notariellen Vertrag.
Kosten
Für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft fallen die gleichen Kosten an wie bei einer Scheidung. Die Berechnung der Kosten ist unter dem Menüpunkt Scheidung nachzulesen. Prozesskostenhilfe Ebenso wie bei der Scheidung ist bei der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich.
Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft online Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist bei mir ebenso wie die Online Scheidung möglich. Bitte lesen Sie dazu alles über Online-Scheidung unter dem Menüpunkt Scheidung. Da noch kein spezielles Formular für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft online ausgearbeitet worden, ist möchte ich Sie bitten, das Formular für die Online-Scheidung zu verwenden.