Reiserecht

Eine Baustelle neben dem Hotel oder ein verschmutzter Pool …

– Wer richtig reklamiert, bekommt in vielen Fällen einen Teil des Reisepreises erstattet.

Oft kehren Urlauber von ihrer teuren Urlaubsreise enttäuscht zurück. Prospektangaben wurden nicht eingehalten und Erwartungen nicht erfüllt. Mit diesen Tatsachen braucht sich der Reisende nicht zufrieden zu geben. In vielen Fällen ist es möglich, einen Teil des Reisepreises zurück zu verlangen und einen Ausgleich für entgangene Urlaubszeit zu erhalten. Auch Schmerzensgeld und Schadensersatz sind in manchen Fällen zu zahlen.

Richtig reklamieren !
Bei einer Pauschalreise reicht es nicht, sich bei Ärgernissen an der Rezeption zu beschweren. Vertragspartner ist nicht der Hotelier, sondern der Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter muss die Gelegenheit bekommen, den Mangel noch während der Reise zu beseitigen. Pauschalreisende sollten auftretende Mängel daher unbedingt sofort der zuständigen Reiseleitung mitteilen und Abhilfe verlangen. Über diese Reklamation sollten Sie sich eine schriftliche Bestätigung aushändigen lassen.
Nach Beendigung der Reise ist innerhalb eines Monats eine schriftliche Mängelanzeige an den Reiseveranstalter zu richten.

Urteile:
Schadensersatz bei defekter Klimaanlage Amtsgericht Köln: Az.: 133 C 168/07 Funktioniert die Klimaanlage während des Ferienaufenthalts nicht, können Urlauber Schadensersatzansprüche geltend machen .

Geld zurück bei fehlender Bettwäsche/Handtücher Amtsgericht Köln: Az.: 133 C 570/07 Mit zu wenig Handtüchern oder Bettwäsche müssen sich Gäste nicht zufrieden geben. Der Reisepreis kann gemindert werden, wenn ein Hotelzimmer nicht genügend davon hat.

Reisepreisminderung bei Ungeziefer Amtsgericht Farkfurt: Az.: 30 C 3745/06-24 Reisepreisminderung sowie Schmerzensgeld bekommt ein Ehepaar, das in einem ägyptischen 5-Sterne-Hotel von Bettwanzen gepiesackt wurde.

Verdreckte Ferienwohnung Amtsgericht Wetzlar 31 C 342/03-31 Ist die Ferienwohnung bei Bezug stark verdreckt, so kann eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden.

Baustellenlärm am Urlaubsort Amtsgericht München: Az.: 133 C 25925/06 Starker Baustellenlärm am Urlaubsort erlaubt eine Minderung des Reisepreises. In beinahe allen Fällen, wo Sie Abweichungen der Katalogangaben eines Reiseveranstalters feststellen, ist eine Reisepreisminderung gerechtfertigt.

Wichtig ist, dass Sie richtig und fristgerecht reklamiert haben.